Portopflichtige Belege ohne Marken in der Zeit des Alliierten Kontrollrates
- Gebührenpflichtige Dienstbelege –
Die Postordnung vom 30. Januar 1929 (ADA V, 1, Teil A) regelte die Art der Freimachung von Postsendungen und die Berechnung fehlender Gebühren.
„§ 1 ALLGEMEINES
Höchstgewichte, Höchst- und Mindestmaße, Art der Freimachung, Gebühren
[…] III. Alle Postsendungen, mit Ausnahme der gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefe und Postkarten sowie der Pakete unterliegen dem Freimachungszwang; Nachnahmebriefsendungen müssen stets freigemacht werden.
Für nicht- oder unzureichend freigemachte Briefe und Postkarten wird das Eineinhalbfache des Fehlbetrages unter Aufrundung auf volle Pf nacherhoben. Für nichtfreigemachte gebührenpflichtige Dienstbriefe und -postkarten wird nur der einfache Fehlbetrag erhoben, wenn sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzustellende Bezeichnung erkennbar gemacht wird. […]“[1]
Näheres, insbesondere der Kreis der berechtigten Behörden bzw. sonstiger Organisationen oder Personen ergab sich aus der Anlage 1 zur Postordnung vom 30. Januar 1929 (ADA V, 1, Teil B).
„ANLAGE 1 – BEFREIUNG DER GEBÜHRENPFLICHTIGEN DIENSTBRIEFE UND - POSTKARTEN VON DER ZUSCHLAGSGEBÜHR FÜR NICHTFREIGEMACHTE SENDUNGEN 1)
[…] 2. Die Sendungen müssen auf der Aufschriftseite – möglichst in der unteren linken Ecke – den Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache 3) tragen und mit dem Dienstsiegel (Stempel oder Siegelmarke) der absendenden Behörde versehen sein.
Wenn der Absender kein amtliches Siegel führt, hat er die Ermangelung eines Dienstsiegels unter dem Vermerk durch Angabe seines Namens und seiner Dienststellung zu bescheinigen.
3. Zur Anwendung des Vermerks „Gebührenpflichtige Dienstsache“ sind berechtigt:
alle öffentlichen Behörden, alleinstehende Beamte, die eine solche Behörde vertreten, sowie
Geistliche und öffentliche Lehrer in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit.
Ferner dürfen den Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache“ anwenden:
die Vorstände der … Anwaltskammern
die Industrie- und Handelskammern
die Handwerkskammern
die Kreissparkassen sowie die … öffentlichen Sparkassen für ihren Schriftwechsel in
Sparkassenangelegenheiten… […]
1) Die Bestimmungen gelten nur für den innerdeutschen Verkehr.
3)Die Anwendung der Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ ist zulässig.“[2]
Nachfolgend zeige ich beispielhaft 3 Belege, bei dem jeweils die Empfänger den Fehlbetrag der Dienstbelege in einfacher Höhe zu entrichten hatten.
Der erste Brief aus der Portoperiode bis 31.8.1948 wurde mit nichtamtlichem Handstempel „Gebührenpflichtige Dienstsache“ eines Obergerichtsvollziehers versehen. Der Gerichtsvollzieher handelte im Auftrag eines Gerichtes, war Vertreter dieser Behörde und somit berechtigt, gebührenpflichtige Dienstbriefe zu versenden, ohne sie freizumachen.
[1] Adamek, Peter: Die Postordnung vom 30. Januar 1929, Seite 12, morgana edition, Berlin-Schönefeld 2011
[2] Adamek, Peter, a.a.O., Seite 201
Abb. 1: Vorderseite des Briefes mit rotem Nachgebühr-Stempel und notierter Nachgebühr in Höhe von 24 Pfennig für einen Fernbrief Inland bis 20 g – Aufgabestempel „(21b) Soest 1 k 27.1.48.-11“ – Aptiertes Dienstsiegel unten links
Absender des zweiten Briefes ist das Landgericht in Arnsberg (Westf.). Er lief in der Portoperiode ab 1.9.1948. Auf der Vorderseite wurde handschriftlich „Portopflichtige Dienstsache“ vermerkt.
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[1] Adamek, Peter, a.a.O., Seite 201
Abb. 2,3: Vorderseite des Briefes mit rotem Nachgebühr-Stempel und notierter Nachgebühr in Höhe von 20 Pfennig für einen Fernbrief Inland bis 20 g – Aufgabestempel „Arnsberg (Westf.) I 10.9.48.-16“ – Rückseite mit vorgedruckter Absenderangabe
Beim dritten von mir vorgestellten Beleg handelt es sich um eine Karte, die nicht nur postalisch interessant ist.
Sie lief innerhalb von Bremen., einer amerikanischen Exklave in der britischen Zone.
Dem am 11. März 1927 geborenen Empfänger der Karte wurde seine Entnazifizierung mittgeteilt.
Grundlage hierfür ergab sich aus dem „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 9. Mai 1947.
[…] I. Abschnitt
(2) Jeder Deutsche über 18 Jahre hat einen Meldebogen auszufüllen und einzureichen. […]“[1]
Artikel 3 A dieses Gesetzes entnazifizierte alle nach dem 1. Januar 1919 Geborenen, wenn, trotz Mitgliedschaft in einer NS-Organisation, eine gewisse Schuld nicht festgestellt wurde.

[1] Teilabdruck des Gesetzes, veröffentlicht im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Mai 1947 in: Billstein, Reinhold: Neubeginn ohne Neuordnung, Dokumente und Materialien zur politischen Weichenstellung in den Westzonen nach 1945, Seite 293, Pahl-Rugenstein Verlag GmbH, Köln 1984
Abb. 4, 5: Vorderseite der Karte mit rotem Nachgebühr-Stempel und notierter Nachgebühr in Höhe von 10 Pfennig für eine Postkarte im Ortsverkehr – Aufgabestempel „Bremen 5.I.48 17-18“ -
Rückseite mit Dienstsiegel „Freie Hansestadt Bremen Spruchkammer Bremen Der öffentliche Kläger“