Zähnungsabarten

Obwohl die Marken der I. und II. Kontrollratsausgabe eigentlich grundsätzlich bereits gezähnt waren, wurden gleichwohl auch fehlerhaft un- bzw. teilgezähnte Bögen mit den Posthörnchen überdruckt.

Man mag vielleicht über die Gründe unterschiedlicher Meinung sein, ich halte die Marken allerdings zumindest teilweise für "Spekulatur", also für Marken, die eigentlich der Makulatur zuzuordnen sind und für Sammler in Umlauf kamen.


36 I U in postfrischer Erhaltung vom rechten Rand
 


Welche Marken sind aber als ungezähnt einzuordnen?

Beide Serien der Gemeinschaftsausgaben (Michel-Nr. 911-937 und 943-962) wurden in Kammzähnung perforiert.

Letztendlich fällt während des Zähnungsvorganges durch bestimmte Umstände ein Teil der vorgesehenen Perforation aus. Es entstehen teil- oder ungezähnte Marken. 

Es können auch Marken entstehen, die nur teilgezähnt wurden, da die Perforation versetzt erfolgte. Man spricht hierbei auch von einem  versetzten Kammschlag.

Da ein Auftrennen der Marken bei fehlerhafter Zähnung nicht möglich ist, hätten derartige Bögen eigentlich als Makulatur aussortiert werden müssen.

Grundsätzlich sollte bei Beurteilung von ungezähnten Marken möglichst viel von den im Bogen neben der zur beurteilenden Marke angeordneten Marken bzw. Bogenrändern vorhanden sein.

"Versehentlich nicht gezähnte Marken werden als ungezähnt bezeichnet und als Abarten katalogisiert. Sie müssen so breite Ränder aufweisen, dass eine Verwechselung mit der gezähnten Ausgabe ausgeschlossen ist. Bei teilgezähnten  Postwertzeichen sollte der volle Bogenrand bzw. die vollstän¬dige Nachbarmarke vorhanden sein."1)



Waagerechtes Paar einer 42 I, unten ungezähnt, vom Arge-Farbprüfer als 42 I b Uu (2) als Farbe b bestimmt

Vom zuständigen BPP-Prüfer wurde das Marken-Paar mit den folgenden Anmerkungen versehen:

"Ich kann nicht mit Sicherheit eine Teilzähnung (Uu) bestätigen, der Unterrand ist zu kurz geschnitten. Ich vermute hier einen versetzten Kammschlag der Zähnungsmaschine, dadurch hatten die Marken Überlänge. Die untere Zähnung wurde abgeschnitten."

Gleichwohl ordne ich das Paar als ungezähnt (Uu) ein und unterscheide nicht, ob die fehlende waagerechte Zähnungsreihe durch einen vesetzten oder einem nicht durchgeführten Kammschlag entstand. Alle mir bekannten philatelistischen Definitionen unterscheiden in dieser Hinsicht ebenfalls nicht.

Was letztendlich in die gängigen Kataloge aufgenommen wird, steht auf einem anderen Blatt und liegt selbstverständlich in der Entscheidung der Herrausgeber.


1) Quelle: Begriffslexikon der Philatelie - Abruf am 28.01.2022 auf www.bpp.de


 


 



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